Häufig gestellte Fragen zur unterjährigen Verbrauchsinformation (uVi)
Folgend finden Sie hilfreiche Antworten zum Thema unterjährige Verbrauchsinformation (uVI)

Gesetzliche Grundlage & Vertrag
Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVi) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an Mieter und Nutzer, die monatlich über den aktuellen Heiz- und Warmwasserverbrauch informiert. Sie dient der Transparenz und soll Verbraucher motivieren, bewusster mit Energie umzugehen. Grundlage ist § 6a der Heizkostenverordnung.
Was zeigt die uVi konkret an?
Die uVi stellt Ihnen monatlich folgende Informationen bereit:
- Ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser in Kilowattstunden (kWh)
- den Vergleich zum Vormonat (sofern verfügbar)
- den Vergleich zum Vorjahr (sofern verfügbar und kein Nutzerwechsel stattgefunden hat)
Damit erhalten Sie eine regelmäßige, leicht verständliche Übersicht über Ihren Energieverbrauch – unabhängig von der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung.
Als Hausverwalter können Sie die uVi ganz einfach in unserem OnlineService beauftragen. Sobald die messgerätetechnische Ausstattung die Bereitstellung der uVi ermöglicht, erhalten Sie von uns eine Nachricht.
Der Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter ist für die Bereitstellung der uVi verpflichtet. Er muss sicherstellen, dass die monatlichen Verbrauchsinformationen den Nutzern zur Verfügung gestellt werden.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, sieht die Heizkostenverordnung (§ 12) ein Kürzungsrecht vor: Mieter dürfen ihren Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 3 % mindern.
Die uVi ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und soll Verbraucher stärker für den bewussten Umgang mit Energie sensibilisieren und dadurch nachhaltig für Einsparungen sorgen. Eine Beauftragung oder Kündigung einzelner Nutzeinheiten ist nicht möglich. Die uVi wird immer für alle Bewohner einer Liegenschaft erzeugt, sofern die gesetzliche Verpflichtung besteht und Ihre Hausverwaltung den Service beauftragt hat.
Ja. Die Jahresabrechnung über Heiz- und Warmwasserkosten ist weiterhin erforderlich nach der Heizkostenverordnung. Nur in der Jahresabrechnung werden die tatsächlich angefallenen Kosten ermittelt und nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel (z. B. zwischen Grund- und Verbrauchskosten) auf die einzelnen Wohnungen verteilt. Erst dadurch entsteht eine vollständige, abrechnungsrelevante Grundlage.
Ja. Die Kosten für die uVi gelten rechtlich als umlagefähig – genauso wie die Kosten für die Erstellung der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung. Die Heizkostenverordnung regelt dies ausdrücklich in § 7 Absatz 2 und nennt die Verbrauchsinformationen nach § 6a als umlagefähige Position.
Inhalt und Darstellung der uVi
Laut Heizkostenverordnung muss der Energieverbrauch immer in kWh angegeben werden. Die Einheiten der Heizkostenverteiler (HKV) werden wie folgt umgerechnet: Ablesewert * Bewertungsfaktor / Basisempfindlichkeit. Es werden die Werte aller Heizkostenverteiler aufsummiert. Diese Berechnung soll näherungsweise die Heizenergie in kWh bestimmen. Hierbei handelt es sich aber um einen Vergleichswert, der nicht eins-zu-eins mit kWh Primärenergie verglichen werden darf.
Laut Heizkostenverordnung muss der Energieverbrauch immer in kWh angegeben werden. Die Kubikmeter werden wie folgt umgerechnet: Verbrauch in Kubikmeter aller Warmwasserzähler * 1,163 * (Vorlauftemperatur – 10 Grad Celsius). Diese Berechnung soll näherungsweise die Heizenergie für Warmwasserbereitung in kWh bestimmen. Hierbei handelt es sich aber um einen Vergleichswert, der nicht eins-zu-eins mit kWh Primärenergie verglichen werden darf.
Die uVi basiert auf monatlichen Messwerten und dient nur der Information. In der Jahresabrechnung werden zusätzlich Kosten, Verteilerschlüssel und Brennstoffpreise berücksichtigt. Daher sind Abweichungen normal.
Ein orientierender Benchmark auf Basis normierter Annahmen. Er hilft beim Einordnen Ihres Verbrauchs, ist jedoch nicht abrechnungsrelevant.
Die uVi zeigt nur den Energieverbrauch in kWh. Kosten werden ausschließlich in der jährlichen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung dargestellt.
Der Vorjahreswert kann erst ausgewiesen werden, wenn die unterjährige Verbrauchsinformation seit über einem Jahr erstellt wird und es zwischendurch keinen Nutzerwechsel gab.
Der Vormonatswert kann erst ausgewiesen werden, wenn die unterjährige Verbrauchsinformation zwei Monate in Folge ohne Nutzerwechsel erstellt worden ist.
"Keine Daten" bedeutet, dass wir für die Erstellung der unterjährigen Verbrauchsinformation (uVi) keine oder unvollständige Messdaten zur Verfügung haben. Wir leiten automatisch eine Ursachenforschung ein, sodass wir Ihnen möglichst schnell wieder vollständige Daten zur Verfügung stellen können.
Beim Hinweis "keine zentrale Heizung" wird der Heizbetrieb nicht über eine Zentralheizung ausgeführt. Somit gibt es auch keine Messgeräte/Messwerte, die wir in den unterjährigen Verbrauchsinformationen (uVi) aufbereiten können.
Beim Hinweis "keine zentrale Warmwasseraufbereitung" wird das Warmwasser nicht zentral aufbereitet. In der Regel wird das Warmwasser in solchen Anlagen dezentral in den einzelnen Wohnung erwärmt. Somit gibt es auch keine Messgeräte/Messwerte, die wir in den unterjährigen Verbrauchsinformationen (uVi) aufbereiten können.
Zustellung und Prozess
Bei einem Nutzerwechsel werden Vorjahres- und Vormonatswerte nicht angezeigt, da die Daten personenbezogen sind. Neue Nutzer erhalten die uVi ab ihrem Einzug.
Die Hausverwaltung beauftragt uns mit der Erstellung der uVi und entscheidet über die Art der Zustellung (z. B. digital oder per Post). Zudem ist die Hausverwaltung in der Pflicht, die Bereitstellung der uVi aktiv mitzuteilen, ein reines „Zurverfügungstellen“ ist nicht ausreichend. Fragen zur Beauftragung richten Sie bitte direkt an Ihre Hausverwaltung.
Abbestellen ist nicht möglich, da die uVi gesetzlich vorgeschrieben ist.
Weitere Informationen zur uVI
Hier finden Sie weitere Informationen zur unterjährigen Verbrauchsinformation.






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