Aufgrund verschiedener Urteile des Bundesfinanzhofs wurde das Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen zu § 35 a des Einkommensteuergesetzes umfassend überarbeitet.
In Bezug auf die Abrechnung von Betriebskosten und den dabei geforderten Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind folgende Änderungen hervorzuheben:
Der Begriff „Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen dem eigenen Grundstück dienen. Hierzu zählen beispielsweise Lohnkosten für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück.
Im Anwendungsschreiben wird klargestellt, dass die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ebenso eine Handwerkerleistung ist. In diese Kategorie fällt dann auch die jährliche Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern.
Ebenfalls als Handwerkerleistung wird die regelmäßige Legionellenprüfung nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung angesehen.
Nähere Informationen finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de.