Am 09.01.2018 ist die "Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften" in Kraft getreten, welche umfassende Änderungen der Trinkwasserverordnung beinhaltet. Die wichtigsten Änderungen für den Bereich der Legionellen-Untersuchung sind:
- Gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht des Untersuchungslabors bei einer festgestellten Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von Legionellen.
- Bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von Legionellen hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber unverzüglich eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen (§16 Absatz 7).
- Der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten worden ist.
- Die Legionellenuntersuchung nach §14b ist bei einer ab dem 09.01.2018 neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.
Weitere Informationen zur Trinkwasseruntersuchung erhalten Sie im Bereich Bereich Dienstleistungen.