Der BGH hat in dem Urteil (Az. VIII ZR 164/10) ausgeführt, dass die Mieterhöhung wegen der tatsächlich durchgeführten Modernisierung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt hat. Interessant ist hierbei die Unterscheidung zwischen der bloßen Duldung etwaiger Maßnahmen und der aufgrund der durchgeführten Maßnahmen anzustrebenden Mieterhöhung durch den Vermieter.
In Anbetracht dieser Unterscheidung ist es einem Vermieter möglich, eine Mieterhöhung durchzusetzen. Dies obwohl ein Mieter nicht ohne weiteres verpflichtet ist, die Durchführung der baulichen Maßnahmen zu dulden.