Der Bundesgerichtshof hat am 01.02.2012 eine Entscheidung (AZ: VIII ZR 156/11) zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HKVO) entspricht.
Die Richter haben entschieden, dass vom Vermieter innerhalb der Heizkostenabrechnung nur die tatsächlich entstandenen Brennstoffkosten an die Mieter weitergegeben werden dürfen (Leistungsprinzip). Eine Abrechnung, die auf Vorauszahlungen an den Engergieverorger basiert (Abflussprinzip), ist nach diesem Urteil nicht zulässig.
Da dies in der Praxis zu Problemen führen kann, empfehlen wir auf identische Zeiträume von Energieversorgern und Heizkostenabrechnung zu achten.